Satzung Save me Konstanz e.V.
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Save me Konstanz e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Konstanz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Hilfe für Geflüchtete und Vertriebene. Diese Hilfe gilt auch für Migranten unter bestimmten Voraussetzungen, die der Vorstand im Einzelfall beschließen muss.
(2) Das Ziel des Vereins ist es hierbei, die Aufnahme und Begleitung von Geflüchteten in Konstanz und Umgebung zu verbessern und eine Willkommenskultur zu schaffen, die auf persönlichem Austausch, gegenseitigem Verständnis und Toleranz beruht.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vermittlung von Helfern, die Geflüchtete in ihrem Alltag begleiten und unterstützen.
(4) Der Verein kann seinen Zweck auch dadurch verwirklichen, indem er im Sinne von Absatz (1) ausgewählte Projekte unterstützt.
- 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tatsächliche Kosten, die Mitgliedern im Dienste des Vereins entstehen, können ersetzt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Folgende drei Mitgliedschaften sind möglich: Mitglied, Fördermitglied, Ehrenmitglied.
(2) Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden. Fördermitglied und Ehrenmitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
(3) Über die Aufnahme einer Person als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Personen, die dem Zweck des Vereins in besonderem Maße gedient haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eventuell im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dem auszuschließenden Mitglied ist der geplante Ausschluss begründet mitzuteilen. Danach muss ihm die Möglichkeit einer Anhörung gegeben werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben eine Beitragspflicht. Ausnahmen von der Beitragspflicht kann der Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschließen.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
- 7 Organe des Vereins
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein hat einen Vorstand.
- 8 Mitgliederversammlung: Aufgaben
Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes und zweier Kassenprüfer; die Wahl von kann Kassenprüfern entfallen, wenn auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mit der Prüfung des Kassenberichts/des Jahresabschlusses beauftragt wird; b) die Genehmigung des Kassenberichts/des Jahresabschlusses; c) die Entlastung der Kassenprüfer;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und des Zeitpunktes der Fälligkeit; f) die Entscheidung über Satzungsänderungen; g) die Auflösung des Vereins.
- 9 Mitgliederversammlung: Einberufung und Durchführung
(1) Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor der Sitzung durch Versendung einer E-Mail an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben und dies dem Vorstand mitgeteilt haben, werden auf dem Postweg eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden des Vorstandes eingebracht werden.
(4) Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende des Vorstandes und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 10 Mitgliederversammlung: Beschlussfassung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
(4) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
- 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und bis zu 5 Beisitzern.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode kann für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Führung der laufenden Geschäfte; b) Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Organisation der Kassenführung bzw. Buchführung des Vereins.
- 12 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Schriftführer fertigt Protokolle über die Sitzungen, insbesondere die Beschlüsse, an und unterzeichnet sie.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 80% aller abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch den letzten, gewählten Vorstand.
- 14 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Email-Adresse, Kontodaten zum Abbuchen des Vereinsbeitrages. Diese personenbezogenen Mitgliederdaten werden ausschließlich für die Umsetzung der Vereinsziele verwendet.
Konstanz, 31.7.2025
*Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird das generische Maskulinum verwendet.
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